Neue Umsatzsteuer–Sätze

mit 5 % und 16 %
vom 01.07.2020 bis 31.12.2020
- der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und
- der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % abgesenkt.
Zeitliche Anwendung
Die abgesenkten Umsatzsteuersätze mit 5 % oder 16 % werden angesetzt, wenn die Leistung nach dem 30.06.2020 erbracht wird. Dabei spielt es keine Rolle, wann die Rechnung geschrieben oder wann die Zahlung geleistet wird.
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung.
Eine Lieferung ist ausgeführt, wenn der Empfänger über den Gegenstand verfügen kann. Eine ( Dienst- ) Leistung gilt als ausgeführt, wenn sie beendet oder abgeschlossen ist.
Anzahlungen
Wenn noch vor dem 1.07.2020 Abschlagsrechnungen mit 19% Umsatzsteuer erteilt und bezahlt wurden, die entsprechende Leistung aber erst nach dem 30.06.2020 vollständig erbracht wird, muss die Differenz zwischen dem altem und dem neuen Steuersatz gutgeschrieben werden.
Beispiel
Herr Müller bestellt im April 2020 ein neues Fahrzeug für netto 20.000 Euro
plus Umsatzsteuer. Er bezahlt sofort 5.000 Euro plus 19 % Umsatzsteuer 950 Euro,
insgesamt 5.950 Euro an.Das Fahrzeug wird am 15.07.2020 geliefert und übergeben.
Abschlagsrechnung im April 2020 | 5.000,00 € | |
+ 19 % Umsatzsteuer | 950,00 € | |
Summe | 5.950,00 € |
Rechnung zum 15.07.2020
Lieferung Fahrzeug | 20.000,00 € | |
+ 16 % Umsatzsteuer | 3.200,00 € | |
Gesamtsumme | 23.200,00 € |
minus Abschlagsrechnung April 2020
Nettobetrag | - 5.000,00 € | |
+ Umsatzsteuer 19 % | - 950,00 € | |
Anzahlung | - 5.950,00 € | |
ergibt verbleibende Restzahlung | 17.250,00 € |
Im Ergebnis hat Herr Müller auf den vollen Kaufpreis 16% Umsatzsteuer bezahlt, da die Lieferung erst zum 15.07.2020 erfolgte. Die vorher geleistete Abschlagszahlung mit 19% Umsatzsteuer wurde bei der Schlussrechnung abgezogen.
Erstellen Sie bitte Ihre Schluss-Rechnungen nach dem oben aufgeführten Schema.
Weisen Sie darin die Umsatzsteuer aus den Abschlagsrechnungen nochmals
als Negativ-Beträge aus. So ist sichergestellt, dass die Umsatzsteuer in den Abschlagsrechnungen und in der Endabrechnung nicht doppelt ausgewiesen wird.
Teilleistungen
Werden statt einer einheitlichen Gesamtleistung jedoch Teilleistungen erbracht, kommt es für den Umsatzsteuersatz nicht auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Gesamtleistung an. Hier ist wichtig, wann die einzelne Teilleistung erbracht wurde.
Teilleistungen sind genau vereinbarte und abgrenzbare Leistungen einer gesamten Leistung, für die die Zahlung gesondert vereinbart wird. Damit gelten diese mit ihrer Erfüllung als ausgeführt.
Beispiel
Der Bauunternehmer Kaiser errichtet ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus mit Außenanlagen. Im Vertrag ist die Abnahme des Hauses nach Fertigstellung
im April 2020 vereinbart. Die Außenanlagen werden im August 2020 fertiggestellt.
Das Einfamilienhaus soll 300.000 € netto kosten, die Außenanlagen 25.000 € netto.
Mit Abnahme des Einfamilienhauses im April 2020 ist diese „Teilleistung“ erbracht.
Die Umsatzsteuer entsteht in Höhe von 19 % auf 300.000 € mit 57.000 €,
insgesamt sind das 357.000 €.
Da die Außenanlagen erst im August 2020 fertiggestellt werden, ist auf diese „Teilleistung“ in Höhe 25.000 € der neue Steuersatz in Höhe 16% anzuwenden
mit 4.000 €, insgesamt also 29.000 €.
Rechnungsstellung
Generell gilt, dass Rechnungen, deren Leistung zwischen dem 1.07.2020 und dem 31.12.2020 erbracht wurde, mit 16% Umsatzsteuer geschrieben werden müssen.
Es können aber auch Rechnungen mit 19 % Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020 gestellt werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn im Juli 2020 die Endrechnung geschrieben wird für eine Leistung, die bis 30.06.2020 abgeschlossen wurde.
Dauerschuldverhältnisse
Achten Sie bitte darauf, dass die Absenkung der Umsatzsteuer-Sätze auch für sogenannte Dauerrechnungen gilt. Das sind beispielsweise umsatzsteuerpflichtige
Miet- oder Leasingverträge wie auch Verträge für Wartungen oder Sicherheits-einrichtungen. In diesem Fall erhalten Sie eine einmalige ( Dauer- ) Rechnung und später werden die Beträge nur monatlich von ihrem Konto abgebucht. Bitte kontrollieren Sie auch für bereits laufende Verträge, dass Sie ab 1.07.2020
neue Dauerrechnungen erhalten.
Umsätze in der Gastronomie
Bereits durch das erste Corona-Steuerhilfegesetz wurde für die Gastronomie
die Umsatzsteuer auf Speisen für ein Jahr von 19 % auf 7 % reduziert.
Und zwar für den Zeitraum vom 1.07.2020 bis 30.06.2021 .
Da der ermäßigte Umsatzsteuer-Satz nunmehr von 7 % auf 5 % abgesenkt wurde, bedeutet dies für die Speisen in der Gastronomie oder im Catering
vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 | 5 % |
vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 | 7 % |
ab 01.07.2021 wieder | 19 % |
Für Getränke in der Gastronomie gelten
vom 1.07.2020 bis 31.12.2020 | 16 % |
und ab 1.01.2021 wieder | 19 % |
Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Steuerberater-Sozietät Morstatt
01.07.2020