Schenkungsteuer bei Ehegatten

Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, hilft auch die Behauptung nicht, dass der beschenkte Ehegatte bereits vorher über die Hälfte des Vermögens hätte verfügen können und somit nur die andere Hälfte der Schenkungsteuer unterliegt.
Etwas anderes gilt allerdings für gemeinschaftliche Konten beider Ehegatten.
Es existieren zwar Freibeträge für Schenkungen zwischen Ehegatten, dennoch sollten Sie evtl. vor Umbuchung der Gelder auf Konten Ihres Ehegatten steuerlichen Rat einholen.
Bei Interesse am Thema Schenkungsteuer bei Ehegatten und für Erbschaftsteuer-Tipps wenden Sie sich gerne an unser Team der Morstatt Steuerberatungskanzlei Weinheim.
24.10.2016